Alle auf dieser Seite angegebenen Leistungsstufen, Piktogramme und Informationen entsprechen dem Stand von September 2025. Diese Informationen können sich während der Gültigkeit der vorliegenden Seite ändern. Für Rückfragen und aktuelle Auskünfte stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung. Alle Angaben ohne Gewähr.
Atemschutzgeräte - Filtrierende Halbmasken zum Schutz gegen Partikel
Mindestanforderungen für filtrierende Halbmasken als Atemschutzgeräte zum Schutz gegen Partikel (außer für Fluchtzwecke).
FFP1: Nicht gegen CMR-Stoffe und radioaktive Stoffe sowie luftgetragene biologische Arbeitsstoffe mit der Einstufung in Risikogruppe 2 und 3 und Enzyme. Schützt bis zum vierfachen VdGW (Vielfachen des Grenzwertes).
FFP2: Gegen CMR-Stoffe und radioaktive Stoffe sowie luftgetragene biologische Arbeitsstoffe mit der Einstufung in Risikogruppe 3 und Enzyme nur nach Gefährdungsbeurteilung. Schützt bis zum zehnfachen VdGW (Vielfachen des Grenzwertes).
FFP3: Keine Bemerkungen oder Einschränkungen. Schützt bis zum dreißigfachen VdGW (Vielfachen des Grenzwertes).
NR: Nicht wiederverwendbar.
D: Dolomitstaub-Einspeicherprüfung bestanden
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